20070208.01 Die herkoemmliche, uebliche Meinung, dass der Mensch sich willentlich zu einer Handlung entscheidet wird ohne Schwierigkeit durch gewissenhafte Beobachtung widerlegt. Man braucht nur zu beobachten, wie man das Spielen auf einem musikalischen Instrument lernt, wie man die Sprache lernt und zum Beispiel das Rechnen, in allen Faellen Vorgaenge der Gewoehnung und der Anpassung. Die begriffliche Schilderung, Darstellung, Erklaerung einer Handlung erscheint stets nebensaechlich und belanglos. In der beruflichen Ausbildung welche sich bei weitem nicht auf die begriffliche Darstellung, sondern auf die Einuebung verlaesst, tritt diese Einsicht in das Wesen der Handlung und in das Wesen des Lernens eindrucksvoll in Erscheinung. Betreffs der gemeinschaftlichen (sozialen, gesellschaftlichen) Handlung (oder Wirkung) ermangelt es hingegen an jeglichem theoretischen Verstaendnis. Die der Beobachtung so zugaengliche Handlung des Einzelnen wird unkritisch als Vorlage fuer eine vermeintliche Handlung der "Gesellschaft" angewandt. Wobei es doch offenbar ist, dass eine Gesellschaft ein Gebilde gaenzlich anderer Art ist als die handelnde Person, als der Einzelne. "Die Gesellschaft" ist begriddlich zugaengig nur als Vorstellung des Einzelnen, als Vorstellung ihrer einzelnen Mitglieder. Das Band welches den Einzelnen an "die Gesellschaft" bindet, und die Gesellschaft an den Einzelnen, das Band welches die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft mit einander verbindet ist die Sprache. Die Sprache ist das Medium, ist die Vermittlung aus welcher die Vorstellung der Gesellschaft hervorgeht. Beim genauen Hinblick loest sich die Handlung der Gesellschaft stets in die Handlungen einzelner Individuuen auf. Diese Individuen handeln entweder als Einzelne, ihrem eigenen Wesen zufolge, oder aber sie handeln als Beamte im Dienst der Oeffentlichkeit und ihrer Regierung. Mit anderen Worten: die Gesellschaft bestimmt das Individuum entweder zur Handlung als Einzelner oder zur Handlung als Beamter. Dieses Einsischt eroeffnet ein neue grosse Thema des Beamtentums. * * * * *

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