20081125.00 Es ist naheliegend in Angesicht der allgemeinen Bedraengnis welche die Beamtenschaft dem Menschen auferlegt den Beamtenstand als ethisch minderwertig zu verurteilen. Eine fragwuerdige Bezichtigung, besonders wo die kantschen Lehren den ethisch verantwortungsvollen Menschen als einen musterthaften Beamten bezeichnen, dessen jede Handlung ueberlegt und errechnet aus Vorschriften oder Gesetzen hervorgehen sollte. Der scheinbare Irrtum Kants liegt in seiner Unempfindlichkeit, in seiner Stumpfheit gegen die willenlose, willensfreie Spontaneitaet des Handelns. Dieser Mangel an Sensitivitaet fuer die Tatsaechlichkeiten des Handelns verfuehrt Kant zu der Taeuschung, dass der Mensch die Faehigkeit hat zu tun "was er will". Somit auferlegt Kant dem Menschen die Pflicht seine Handlung dem Gesetz, dem kategorischen Imperativ gemaess einzustellen. Als ob der Mensch das vermoechte! Die Beziehung der Regel, des Gesetzes, des Gebots, zur Handlung ist eine andere. Selbstverstaendlich, wird der sprachlich eingekleidete Befehl vom Menschen wahrgenommen. Man muss sich vorstellen, dass dieser Befehl den Menschen verwandelt, dass der Befehl sozusagen in sein Gemuet eingefuegt wird. Die dem Befehl gemaesse Handlung ist dann nicht eine Ausdruck einer Entscheidung dem Befehl zu gehorchen, sondern ist Ausdruck des vom Befehl verwandelten Gemuets. Eine solche Verwandlung mag ausbleiben, zum Beispiel wenn der Handelnde schwerhoerig ist, oder der Befehlssprache unkundig, oder wenn der Befehl auf Widerstand (Widerwillen) stoesst. Dabei waere ein solche Widerwille keineswegs eine ablehnende Entscheidung. Dergleichen Ablehnung waere gleichfalls als Bestandteil des handelnden Gemuets zu verstehen. Die Tatsache dass der Handelnde sich der ihm theoretisch offenen Alternativen bewusst sein mag, heisst keineswegs, dass er zwischen ihnen zu waehlen vermag. Wenn er meint willentlich zu handeln so heisst dies lediglich, dass er im Rueckblick, so zu sagen, nachtraeglich, den eingeschlagenen Weg befuerwortet. Es sind sehr verschiedene Eigenschaften des Gemuets welche die jeweilige Handlung bestimmen. Das Gemuet des handelnden Privatmenschen ist vornehmlich durch die natuerlich entstandenen (und entwickelten) Beziehungen zu seinen Eltern, Geschwistern, Freunden, Mitarbeitern, u.s.w. gestaltet; und die Sympathie welche diesen Beziehungen entspringt, ist eine wesentliche Bestimmung der Gemuetsverfassung welche seine Handlung bestimmt. Die Gemuetsverfassung des handelnden Beamten ist durch die Regeln und Gesetze denen gemaess er zu handeln hat wesentlich entstellt. Somit wird die Handlung des Privatmenschen in Betreff auf Unmittelbarkeit und Leidenschaft der Handlung des Beamten weit ueberlegen sein. * * * * *

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