Die Anliegen der Philosophie werden vornehmlich in der Rechtswissenschaft, in den Entscheidungen und Handlungen der Anwaelte, der Geschworenen und der Richter verwirklicht. Die oeffentliche Gerechtigkeit ist das auf Gemeingut gerichtete Denken, Entscheiden und Urteilen. Diese Verwirklichung der Philosophie im Recht bleibt stets unvollendet, aber auch in ihren Anlagen ist sie sehr bedeutsam. Erstens, indem das Gesetz bestimmt was ich zu tun, was ich zu lassen habe, beansprucht es die Verwirklichung der Ethik darzustellen. Tatsaechlich aber ist das Gesetz ohnmaechtig in Angesicht wahrer Tugend, und reisst mit diesem Anspruch der Tugend nachzukommen oder sie zu ersetzen, die Ethik ins Verderben. Auch das Erkennen beansprucht die Gesetzlichkeit zu verwirklichen, denn sie beruft sich durchgehend auf Tatsachen; und sie fordert als Zeichen ihres erkenntnistheoretischen Ernstes, die eidesstattliche Wahrheit. Unser Erkennen hat unter anderen zwei bemerkenswerte Ziele. Das eine Ziel der Erkenntnis ist die sogenante Wissenschaft; das andere Ziel der Erkenntnis ist ihre Anwendung in der Praxis. Das Wissen welches in der Wissenschaft vollkommen wird dient als Vorschrift fuer eine begriffsbestimmte Handlungsweise, eine Vorschrift deren Gueltigkeit durch die Erfahrung teils bestaetigt, teils widerlegt wird. Die unmittelbar praktische Anwendung des Wissens ist die Beschreibung des Geschehens, die einschlaegige Geschichte, welche eine unentbehrliche Rolle im Rechtspruch fuehrt, welche jene "Tatsachen" verbuergt welche von den Geschworenen festgestellt werden, und auf welche die Richter ihre Urteile gruenden. Wer jemals eine Geschworenenpflicht erfuellt hat weiss wie fragwuerig, wie willkuerlich, dies vermeintliche Wissen, das der Rechtsprechung zugrunde liegt, tatsaechlich ist. In Bezug auf die tugendhafte Handlung so wie in Bezug auf das Ergreifen der Wahrheit laesst die offizielle Gerechtigkeit viel, sehr viel zu wuenschen uebrig. * * * * *

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