Die Anliegen der Philosophie werden vornehmlich in der
Rechtswissenschaft, in den Entscheidungen und Handlungen
der Anwaelte, der Geschworenen und der Richter
verwirklicht. Die oeffentliche Gerechtigkeit ist das auf
Gemeingut gerichtete Denken, Entscheiden und Urteilen.
Diese Verwirklichung der Philosophie im Recht bleibt stets
unvollendet, aber auch in ihren Anlagen ist sie sehr
bedeutsam.
Erstens, indem das Gesetz bestimmt was ich zu tun, was
ich zu lassen habe, beansprucht es die Verwirklichung der
Ethik darzustellen. Tatsaechlich aber ist das Gesetz
ohnmaechtig in Angesicht wahrer Tugend, und reisst mit
diesem Anspruch der Tugend nachzukommen oder sie zu
ersetzen, die Ethik ins Verderben.
Auch das Erkennen beansprucht die Gesetzlichkeit zu
verwirklichen, denn sie beruft sich durchgehend auf
Tatsachen; und sie fordert als Zeichen ihres
erkenntnistheoretischen Ernstes, die eidesstattliche
Wahrheit.
Unser Erkennen hat unter anderen zwei bemerkenswerte
Ziele. Das eine Ziel der Erkenntnis ist die sogenante
Wissenschaft; das andere Ziel der Erkenntnis ist ihre
Anwendung in der Praxis. Das Wissen welches in der
Wissenschaft vollkommen wird dient als Vorschrift fuer eine
begriffsbestimmte Handlungsweise, eine Vorschrift deren
Gueltigkeit durch die Erfahrung teils bestaetigt, teils
widerlegt wird.
Die unmittelbar praktische Anwendung des Wissens ist
die Beschreibung des Geschehens, die einschlaegige
Geschichte, welche eine unentbehrliche Rolle im Rechtspruch
fuehrt, welche jene "Tatsachen" verbuergt welche von den
Geschworenen festgestellt werden, und auf welche die
Richter ihre Urteile gruenden. Wer jemals eine
Geschworenenpflicht erfuellt hat weiss wie fragwuerig, wie
willkuerlich, dies vermeintliche Wissen, das der
Rechtsprechung zugrunde liegt, tatsaechlich ist.
In Bezug auf die tugendhafte Handlung so wie in Bezug
auf das Ergreifen der Wahrheit laesst die offizielle
Gerechtigkeit viel, sehr viel zu wuenschen uebrig.
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